Art. 64 und 85 IPRG; Art. 1, Art. 4 und Art. 13 Abs. 1 MSÜ. – Zur Feststellung der Zuständigkeit ist im Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht das MSÜ massgebend. Gestützt auf Art. 1 MSÜ sind zur Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht grundsätzlich die Gerichte am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zuständig. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls lässt es sich nicht rechtfertigen, die Heimatzuständigkeit gemäss Art. 4 MSÜ zu bejahen.
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Zivilrechtspflege GVP 1999 K–6 Art. 64 und 85 IPRG; Art. 1, Art. 4 und Art. 13 Abs. 1 MSÜ.– Zur Feststellung der Zuständigkeit ist im Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht das MSÜ massgebend. Gestützt auf Art. 1 MSÜ sind zur Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht grundsätzlich die Gerichte am Ort des ge- wöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zuständig. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls lässt es sich nicht rechtfertigen, die Heimatzuständigkeit ge- mäss Art. 4 MSÜ zu bejahen. Aus den Erwägungen:
1. Die Klägerin und die minderjährige Tochter A. sind Schweizer Bürger mit Wohnsitz in den USA, der Beklagte ist Schweizer mit Wohnsitz in X. Es geht somit um einen Rechtsstreit, welcher einen internationalen Charakter aufweist. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichtes Zug ist daher gestützt auf das Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu beurteilen. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für Klagen auf Abänderung eines Scheidungsurteils wird in Art. 64 IPRG geregelt.
2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte für Kla- gen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Schei- dung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Art. 59 oder 60 IPRG zuständig sind. Die Bestim- mungen des IPRG über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehal- ten. Mithin richtet sich die Abänderungszuständigkeit für kindesrechtliche Nebenwirkungen primär nach den Staatsverträgen (LugÜ und Haager Min- derjährigenschutzabkommen) und erst sekundär nach autonomem Recht in Form der Art. 59 und 60 IPRG, wie das Art. 64 Abs. 1 IPRG anordnet (Siehr, in: Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum schweizerischen Pri- vatrecht, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N 11 zu Art.64 IPRG).
3. Für den Schutz von Minderjährigen gilt gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSÜ). Das Haager Minderjährigenschutz-Übereinkommen gilt kraft staatsver- traglicher Bindung für alle Schutzmassnahmen, die in einem Vertragsstaat zugunsten eines Minderjährigen im Sinne des Art. 12, der seinen gewöhnli- chen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat (Art. 13 Abs. 1 MSA), getroffen werden (Siehr, in: Heini und weitere Autoren, a.a.O., N 5 zu Art. 85 IPRG). Unter die vom Abkommen beherrschten Schutzmassnahmen fällt unter anderem die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kin- dern, also das Besuchsrecht (BGE 124 III 179; BGE 123 III 413; Volken, in: 158
Zivilrechtspflege GVP 1999 K–6 Heini und weitere Autoren, JPRG-Kommentar, Zürich 1993, N 4 zu Art. 63 IPRG; Siehr, in: Honsell/ Vogt/Schnyder, a.a.O., N 18 zu Art. 63 IPRG; Schwander, in: Honsell/Vogt/ Schnyder, a.a.O., N24 zu Art.85 IPRG). Mithin ist zur Feststellung der Zuständigkeit in casu das MSÜ massgebend.
4. Gemäss Art. 1 MSÜ sind grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbe- halt der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Abs. 3 dieses Übereinkom- mens, zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Diese Regelung ist sachgerecht, da die Behör- den an diesem Lebensmittelpunkt das Schutzbedürfnis rascher erkennen und wirksamer beheben können; dem Minderjährigen soll am Ort und nach den rechtlichen und sozialen Gegebenheiten seines Lebenszentrums gehol- fen werden (Schwander, a.a.O., N26 zu Art. 85 IPRG). Aus der systematischen Stellung von Art. 4 MSÜ ergibt sich, dass die Zu- ständigkeit der Gerichte und Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, nicht eine primäre Zuständigkeit ist; von ihr hat die Heimatbehör- de nur hilfsweise (vgl. Wortlaut des Art. 4 Abs.1 MSA: «Sind die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, der Auffassung, dass das Wohl des Minderjährigen es erfordert, ...») und somit mit Zurückhaltung Ge- brauch zu machen: Im allgemeinen ist dem Wohl der zu schützenden Person besser gedient, wenn die Behörde am gewöhnlichen Aufenthalt einschreitet (Schwander, a.a.O., N 33 zu Art. 85 IPRG; Siehr, in: Heini und weitere Autoren, a.a.O., N19 zu Art. 85 IPRG).
5. Gemäss Art. 1 MSA sind zur Beurteilung des vorliegenden Falles also grundsätzlich die Gerichte am Orte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kin- des zuständig. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls lässt es sich nicht rechtfertigen, die Heimatzuständigkeit gemäss Art. 4 MSA zu bejahen. Dem Wohl der minderjährigen Tochter A. ist besser gedient, wenn die Behörde am gewöhnlichen Aufenthalt einschreitet, da dort ein allenfalls vorhandenes Schutzbedürfnis rascher erkannt und wirksamer behoben werden kann. A. hat unbestrittenermassen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C./K. in den USA, weshalb grundsätzlich die amerikanischen Behörden und Gerichte zur Abänderung einer Scheidungsklage betreffend das Besuchsrecht zuständig sind. Daran ändert nichts, dass die USA das MSÜ nicht ratifiziert haben, denn die Schweiz hat von der Möglichkeit des Vorbehalts gemäss Art. 13 Abs. 3 MSÜ, die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf einen dem Vertrags- staat angehörigen Minderjährigen zu beschränken, keinen Gebrauch ge- macht. In Art. 85 Abs. 2 IPRG wird über den Grundsatz von Abs. 1 hinaus das Übereinkommen auch bei Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des MSÜ als sinngemäss anwendbar erklärt. Es ist daher ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Betroffenen und unabhängig davon, ob dessen Hei- 159
Strafrechtspflege GVP 1999 K–7 matstaat Vertragspartei ist oder nicht, als nahezu erga omnes wirkende loi uniforme unmittelbar und ausschliesslich anzuwenden (BGE 124 III 179 f.), also auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 85 IPRG). Mithin ist nicht das Kantonsgericht Zug, sondern sind die amerikanischen Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist. (Kantonsgericht, 6. Januar 1999, i.S. S./S.)
3. Strafrechtspflege § 11 StPO. – Sachliche Unzuständigkeit des Strafgerichts zur Beurteilung von öffentlichrechtlichen Forderungen im Rahmen eines Adhäsionsprozesses. Aus den Erwägungen: Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug konstituierte sich am 30. Mai 1995 als Privatklägerin und machte zunächst eine Forderung im Betrage von Fr.66’716.15 geltend. Mit Eingabe vom 24. April 1997 stellte sie eine zusätz- liche Forderung in Höhe von Fr. 47’322.55 bzw. bezifferte ihre Totalforde- rung mit Fr.114’038.70. Am 5. August 1999 teilte die ALK Zug dem Strafge- richt mit, dass sie gemäss Schreiben des Konkursamtes Zug vom 2. Juli 1999 im Konkurs über die X. AG mit ihrer Forderung betreffend Kurzarbeitsent- schädigung gänzlich zu Verlust kommen werde, und dass die Angeklagten ihres Erachtens, sofern strafbare Handlungen vorlägen, eine Schadenersatz- pflicht aus OR 41 treffe. Zur strafprozessualen Stellung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslosenkasse bzw. deren Mitarbei- tern zwar die Pflicht obliegt, strafbare Handlungen, die von Amts wegen ver- folgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, zur Anzeige zu bringen (§ 6 Abs. 1 StPO), dass sie sich als öffentliche, vom Kanton getragene Kasse (vgl. Art. 77 Abs. 1 u. 2 AVIG) jedoch nicht als Privatklägerin konstituieren kann (vgl. § 6 Abs. 3 StPO e contrario). Es ist somit zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ihre Ansprüche im Sinne einer Zivilklage adhäsionsweise im vorliegenden Straf- verfahren geltend machen kann (vgl. § 11 StPO, wonach als Zivilkläger ange- sehen wird, wer im Anschluss an eine Strafuntersuchung eine Schadensfor- derung geltend gemacht hat). Gegenstand der vom Strafrichter zu beurteilenden Adhäsionsklagen sind zivil- bzw. privatrechtliche Ansprüche von unmittelbar durch eine strafbare Handlung Geschädigten oder Verletzten; primär handelt es sich um An- 160